Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten/Leistungserbringers, die von BDT nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen BDT nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sollten unseren Einkaufsbedingungen sich widersprechende Verkaufsbedingungen entgegenstehen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB (§§ 433 ff) und des HGB (§§ 343 ff) sowie das AGB-Gesetz, für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen BDT und dem Lieferanten/Leistungserbringer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des UN-Kaufrechts, gilt als ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner nach Treu und Glauben, die unwirksame durch eine wirksame, in ihrem wirtschaftlichem Erfolg gleich lautende Regelung zu treffen. Erfüllungsort für alle sich unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz des Lieferanten/Leistungserbringers. Es sei denn, zwischen den Vertragspartnern wurde einvernehmlich eine andere Vereinbarung getroffen, Erfüllungsort für evtl. mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebende Verpflichtungen ist der BDT-Firmensitz. Gerichtsstand ist nach Wahl von BDT der für BDT zuständige Gerichtsort oder das zuständige Gericht am Firmensitz des Lieferanten/Leistungserbringers. Reihengeschäfte gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UstG sind nicht zulässig und werden von BDT nicht akzeptiert.
2. Bestellungen und Leistungsumfang
Unsere Bestellungen enthalten für uns wichtige Informationen wie Auftrags-Nummer, BDT-Sachnummer und Lieferanten-Nummer. Diese Informationen sind auf Auftragsbestätigungen und sonstigem, einschlägigem Schriftverkehr zu übernehmen, Für jede Bestellung benötigen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die in unseren Bestellungen angegebenen Artikel, Mengen, Spezifikationen, Preise und Liefertermine sowie evtl. zusätzliche Anforderungen sind für den Lieferanten/Leistungserbringer verbindlich, es sei denn, dass unserer Bestellung unverzüglich (innerhalb von 3 Arbeitstagen) schriftlich (Post, Fax, E-Mail) widersprochen wird, Soweit unserer Bestellung Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Vorlagen oder sonstige Vorgaben zugrunde liegen, sind diese verbindlich einzuhalten. Änderungen in der Konstruktion, Funktion, Kompatibilität, Bauart, Werkstoff bzw. Materialbeschaffung usw. sind ohne ausdrückliche Freigabe durch BDT nicht zulässig. BDT ist nicht verpflichtet, Auftragsbestätigungen auf ihre Übereinstimmung mit der BDT-Bestellung zu überprüfen, vielmehr ist der Lieferant/ Leistungserbringer verpflichtet. BDT ausdrücklich auf Abweichungen hinzuweisen. Mengenunter- bzw. -überschreitungen sind ohne Zustimmung von BDT nicht zulässig. Teilliefermengen sind möglich, wobei der Lieferant dann die zusätzlich entstehenden Transportkosten zu tragen hat.
3. Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang
Soweit nicht anders vereinbart, haben Lieferungen an BDT frei Haus (DDP) zu erfolgen. BDT ist SLVS-Verzichtskunde. Sollte trotzdem Transportversicherung in Rechnung gestellt werden, kürzen wir die entsprechende Rechnung um den Transportversicherungsbetrag, ohne dass hierüber eine weitere Mitteilung erfolgt. Von BDT vorgegebene Liefertermine gelten als verbindlich, Lieferterminabänderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von BDT. Verzug tritt bereits am Tage nach dem vereinbarten Liefertermin ein. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des Untergangs erst bei Übernahme der bestellten Ware auf dem BDT-Werksgelände auf BDT über.
4. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Soweit es sich um Lieferungen handelt, muss der Liefergegenstand in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, welche den Wert oder die Tauglichkeit zur gewöhnlichen oder bei Bestellung vorausgesetzten bzw. bekannt gegebenen Verwendung aufheben oder mindern. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, muss der Liefergegenstand im Einklang mit den jeweils gültigen technischen N0l111en (DIN /EN) sowie den gültigen Umwelt- und Sicherheitsvorschriften stehen. Der Lieferant/Leistungserbringer haftet für Sach- und Vermögensschäden, die BDT oder BDT-Kunden wegen Fehlerhaftigkeit Funktionsunfähigkeit oder sonstigen Mängeln der gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung entstehen. Die Sichtprüfung erfolgt durch BDT unverzüglich nach Wareneingang. Wegen teilweise erforderlicher umfangreicher Wareneingangsprüfung erfolgt eine endgültige Warenfreigabe innerhalb angemessener Frist. Ist die Fehlerhaftigkeit eines Liefergegenstandes bzw. einer Leistung erst im Einsatz bei unseren Kunden feststellbar, verjähren unsere Ansprüche aus Gewährleistung und Mängelrüge erst 12 Monate ab tatsächlicher Inbetriebnahme des Endprodukts, spätestens jedoch 24 Monaten nach Gefahrenübergang. Die Gewährleistung (z. B. bei elektronischen Bauteilen) erlischt nicht durch den fachgerechten Einbau bzw. die Weiterverarbeitung bei BDT. Eine vermeintlich unsachgemäße Verarbeitung/Behandlung ist BDT durch den Lieferanten nachzuweisen. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten/Leistungserbringers befreien diesen nicht von seinen Gewährleistungspflichten. Bei Mangelhaftigkeit haben wir nach eigenem Ermessen freie Wahl auf kostenfreie Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vertragsrücktritt. Kommt der Lieferant bzw. Leistungserbringer unserer Aufforderung zur Nachbesserung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist (mindestens 2 Arbeitstage) nach, sind wir auf Kosten des Lieferanten/Leistungserbringers selbst oder durch Dritte zur Nachbesserung berechtigt.
5. Materialien von BDT
Sämtliche Materialien wie Zeichnungen, technische Beschreibungen, Modelle, Programmauszüge und sonstiges geistiges Eigentum, welche wir dem Lieferanten/Leistungserbringer zur Durchführung des Auftrages überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Erledigung des Auftrags an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen.
6. Eigentum/Nutzungsrechte
Mit Zahlung des vereinbarten Entgelts sowie Erfüllung etwaiger vertraglicher Nebenpflichten durch uns geht das Eigentum sowie das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Liefergegenstand bzw. der Leistung an uns über. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der Lieferant/Leistungserbringer den Liefergegenstand bzw. die Leistung unentgeltlich zu unserer ausschließlichen Nutzung mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt.
7. Preise, Zahlungen, Lieferpapiere und Rechnungen
Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie gelten für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang während der Laufzeit des Auftrages. Jede Preisveränderung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, Die von uns geschuldete Gegenleistung wird erst fällig, wenn die Lieferung/Leistung vollständig bei uns eingegangen ist und abgenommen wurde. Rechnungsbeträge werden von uns, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, wahlweise innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit ohne Abzug beglichen. Soweit Rechnungsbeträge unter Ausnutzung der Skontofrist beglichen werden, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt der späteren Nachprüfung. Die Zahlungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Lieferung/Leistung von uns als mangelfrei abgenommen wurde und uns eine Rechnung vorliegt. Soweit Lieferungen bzw. Leistungen vor Eingang der Rechnung mangelfrei erbracht wurden, laufen die Zahlungsfristen ab Datum des Posteinganges der Rechnung. Wir sind berechtigt Kosten für eigene Mängelbeseitigung oder für Mängelbeseitigung Dritter mit der Forderung des Lieferanten/Leistungserbringers aufzurechnen. Zahlung bedeutet nicht automatisch eine Anerkennung der Lieferung bzw. Leistung als vertragskonform oder fehlerfrei. Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Alle im Zusammenhang mit dem Liefer- /Leistungsvertrag stehenden Schriftstücke müssen neben einer sinnvollen Artikelbezeichnung, Mengen- und Verpackungseinheit unsere Bestell- und Auftrags-Nummer, unser Bestell- und Auftragsdatum, unsere Sachnummer (soweit bei der Bestellung von uns mitgeteilt) sowie unsere Lieferanten-Nummer enthalten. Alle Rechnungen sind entsprechend unserer Bestellung zu adressieren. Alle Angaben der Rechnung müssen entsprechend unserer Bestellung positionsweise gegliedert sein und im Übrigen die gleichen Informationen wie ein Lieferschein enthalten. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden ungebucht an den Lieferanten/Leistungserbringer zurückgeschickt. Rechnungen sind uns zweifach, also im Original und als solche gekennzeichnete Kopie, einzureichen. Dreiecksgeschäfte gemäß §25b UStG sind grundsätzlich auf den Rechnungen aufzuführen und kenntlich zu machen.