Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software
als Teil von Lieferungen

Ergänzung und Änderung der „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (GL= „Grüne Lieferbedingungen“)
– Stand April 2012 –

1. Anwendungsbereich der Softwareklausel
(a) Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die – zeitlich befristet wie unbefristete – Überlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden „Software“ genannt), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich die GL.
(b) Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Softwareklausel.
(c) Soweit diese Softwareklausel keine Regelungen enthält, gelten die GL.
(d) Mit dieser Softwareklausel übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2. Dokumentation
Ergänzend zu Artikel I.2 GL gilt:

Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff „Software“ im Folgenden auch die Dokumentation.

3. Nutzungsrechte
Anstelle von Artikel I3. GL gilt:
(a) Der Lieferer räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht filt, sofern nicht anders vereinbart, im Land des Lieferorts der Hardware. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
(b) Soweit das Nutzungrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, gelten ergänzgend die folgenden Bestimmungen:
Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z. B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung, mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät den Anspruch des Lieferers auf eine angemessene Zusatzvergütung; die gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
(c) Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Besteller die überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3 (j) eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
(d) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
(e) Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3 (j) vervielfältigen.
(f) Der Besteller ist, außer in den Fällen des §69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung), nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurzückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauzulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
(g) Der Lieferer räumt dem Besteller das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferer erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte, hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Besteller nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
(h) Für Software, für die der Lieferer nur ein abgeleitetes Nutzungrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3, die zwischen dem Lieferer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Besteller betreffen (wie z. B. End User Licencse Agreement); auf diese weist der Lieferer den Besteller hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich
(i) Für Open Source Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Der Lieferer wird dem Besteller den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. Der Lieferer wird den Besteller auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, überlassen.
(j) Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer 3 (a) bis (i) die nachfolgenden Buchstaben (aa) und (bb):

(aa) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf, und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer 3 (g) Satz 2, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(bb) Der Besteller wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen.

4. Gefahrübergang
Ergänzend zu Artikel V GL gilt:
Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z. B. beim Download) verlässt.

5. Weitere Mitwirkungpflichten des Bestellers und Haftung
Ergänzend zu Artikel VI GL gilt:
Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.
Soweit der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet der Lieferer nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

6. Sachmängel
(1) Für zeitlich unbefristet überlassene Software gilt anstelle von Artikel VIII GL:
(a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln an der Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(b) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
(c) Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
(d) Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
– dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
(e) Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.
(f) Sofern der Lieferer keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:

(aa) Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
(bb) Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
(cc) Sind ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer diese durch eine mangelfreie ersetzt.
(dd) Die Beseitungung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer die Beseitung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erfoderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen, zur Beseitigung des Sachmangel benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(g) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel XI GL – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(h) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(i) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel XI GL. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüch des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

(2) Für zeitlich befristet überlassene Software gilt anstelle von Artikel VIII GL:
(a) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene oder reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn der in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
(b) Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
(c) Mängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen,
– dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
(d) Weist die Software einen Sachmangel auf, ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dem Lieferer steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.
(e) Sofern der Lieferer keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:

(aa) Der Lieferer wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
(bb) Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
(cc) Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer diese durch mangelfreie ersetzt.
(dd) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer die Beseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(ee) Auf Wunsch des Lieferers wird der Besteller einen Fernwartungszugriff ermöglichen.

(f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel XII GL – den Vertrag fristlos kündigen oder die Vergütung mindern.
(g) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel XII GL. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Anstelle von Artikel IX GL gilt:
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Versetzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, wie folgt:
(a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach Artikel XII GL.
(c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7 Nr. 1 (a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Nr. 1 (h) und Ziffer 6 Nr. 1 (e) Satz 1 entsprechend.

(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.

(6) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

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